Statuten der ZGKJPP

  1. Bezeichnung
    Unter der Bezeichnung "Zürcher Gesellschaft für Kinder/Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ZGKJPP" besteht ein Verein mit Sitz in Zürich.

  2. Zweck
    1. Die Förderung der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie in den Bereichen psychiatrischer Versorgung, Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung, Forschung und Planung.
    2. Die Förderung eines breitgefächerten fachlichen Austausches im Rahmen eines Kinder- und Jugendpsychiatrischen/ -psychotherapeutischen Forums.
    3. Die Pflege freundschaftlicher Beziehungen und der Kollegialität.
    4. Die Wahrung der Standesinteressen.

  3. Mitgliedschaft
    1. ordentliche Mitgliedschaft:
      • Ärztinnen und Ärzte mit dem eigenössischen Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (bisher FMH-Titel) und Tätigkeit im Kanton Zürich
      • Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Diplom und anerkanntem Facharzttitel durch das Bundesamt für Gesundheit und Tätigkeit im Kanton Zürich
    2. ausserordentliche Mitgliedschaft:
      • Ärztinnen und Ärzte, deren Tätigkeit und Interessen in enger Beziehung zur Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie stehen
      • Assistenzärztinnen und -ärzte in der Weiterbildung zum Facharzt Kinder und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie. Es wird ein reduzierter Mitgliederbeitrag erhoben.
    3. Ehrenmitgliedschaft
      • Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben
    4. Freimitgliedschaft
      • Mitglieder im Ruhestand können - auf eigenen Antrag hin - ganz oder teilweise von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit werden. Der Entscheid der Befrei-ung fällt in die Kompetenz des Vorstandes.

  4. Aufnahme von Mitgliedern
    Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Abweisung eines Aufnahmegesuchs wird begründet.

  5. Auschluss von Mitgliedern
    Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt aus wichtigen Gründen mit Beschluss der Mitgliederversammlung nach Anhören des/der Betroffenen.

  6. Stimmrecht
    Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich.

  7. Mitgliederbeitrag
    Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  8. Vereinsorgane
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

  9. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, oder auf Antrag von mindestens 1/5 der ordentliche Mitglieder einberufen. Die Traktanden sind in der Einladung bekanntzugeben.

    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, ausserordentliche Mitglieder haben eine beratende Stimme.

    Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfachem Mehr der abstimmenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben. Sie sind geheim durchzuführen, sofern mindestens drei anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

  10. Statutenänderungen
    Statuten-Aenderungen müssen mit Zweidrittelsmehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

    Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit dem Traktandum einer Statutenänderung müssen drei Wochen vor dem Versammlungsdatum der Post zum Versand übergeben werden.

  11. Vorstand
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

    Der Vorstand besteht aus:

    1. PräsidentIn
    2. QuästorIn
    3. AktuarIn
    4. 2-4 BeisitzerInnen

    Der/die PräsidentIn wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.


  12. RechnungsrevisorInnen
    Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsrevisorInnen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechung wird bis spätestens 28. Februar geprüft.

  13. Auflösung
    Die Gesellschaft kann durch Dreiviertelsmehr der abstimmenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. Die Verwendung eines evtl. vorhandenen Vereinsvermögens wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
     
    Zürich, Gründungsversammlung vom 25. Januar 1993
    (Statutenänderungen anlässlich der Generalversammlung vom 11. März 1996)
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